PKV Wechsel Ratgeber

Private Krankenversicherung wechseln

Krankenkasse: Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung / Zusatzbeitrag

Im Verlauf der vergangenen Legislaturperioden ist es zu immer neuen Reformen der gesetzlichen Krankenversichung gekommen. Kaum eine dieser Reformen ist zu einem überzeugenden Ergebnis gekommen. Neuerdings ist es Kassen im Versuch, einen Wettbewerb herzustellen, von dem sich die Regierung ein Allheilmittel gegen die explodierenden Kosten verspricht, erlaubt, zusätzliche Beiträge von ihren Mitgliedern einzuziehen. Diese Zusatzbeiträge werden allein den Versicherten, nicht aber den Arbeitgebern angelastet. Um den Versicherten die Möglichkeit zu geben, aus einer all zu teuren Krankenversicherung zu wechseln, hat der Gestzgeber die Möglichkeit einer Sonderkündigung vorgesehen. Die derzeitige Regelung sieht vor, dass Versicherte die Krankenkasse innerhalb gewisser Rahmenbedingungen frei wählen und entsprechend auch wechseln können. Nach einem Wechsel gilt allerdings, dass der oder die Versicherte mindestens 18 Monate in der neuen Kasse verbleiben muss, um erneut wechseln zu können. Dies ändert sich, falls die Kasse des oder der Versicherten Zusatzbeiträge erhebt. Da die Versicherten bei Abschluss des Vertrags mit der neuen Kasse nicht wissen können, ob und in welcher Höhe die neue Kasse zusätzliche Beiträge erheben wird, ist es den Versicherten in einem solchen Fall möglich, die Kasse auch vor Ablauf der Frist von 18 Monaten erneut zu wechseln. Dies wird als Sonderkündigungsrecht bezeichnet. Die Versicherten müssen bei Eintreten eines solchen Falls lediglich die gesetzliche Frist von zwei Monaten wahren, die man noch in der alten Kasse versichert sein muss, ehe der Wechsel von Statten gehen kann.

Es bleibt zu hoffen, dass diese Regelung den zum Teil chaotischen Verhältnissen auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitswesens Herr werden kann. Das Sonderkündigungsrecht mag den Wettbewerb unterstützen, doch kann es auch in eine Art von “Bad Bank” unter den Kassen münden, deren Angehörige wiederum von der Gesellschaft finanziert werden müssen.


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